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   BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91   

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BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91 (https://dejure.org/1992,2208)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1992 - 5 RJ 40/91 (https://dejure.org/1992,2208)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1992 - 5 RJ 40/91 (https://dejure.org/1992,2208)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 270
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 50/88

    Erwerbsunfähigkeit Behinderter, erwerbswirtschaftliche Nutzung des verbliebenen

    Auszug aus BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91
    Zur Bedeutung der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten (Fortführung von BSG vom 9.9.1983 - 5b RJ 90/82 = SozR 2200 § 1247 Nr. 41; Fortführung und teilweise Aufgabe von BSG vom 23.4.1990 5 RJ 50/88 = BSGE 66, 295 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1).

    Diese Rechtspr hat der Senat im Urteil vom 25. April 1990 (BSGE 66, 295 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1) bestätigt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. April 1990 (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1) bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (EU) auf die wirtschaftlich verwertbare Leistung des Versicherten abgestellt und im Zusammenhang damit auch entschieden, daß die Höhe des von dem Behinderten tatsächlich erzielten Entgelts nicht ohne weiteres als Indiz für die Beurteilung der geleisteten Arbeit als wirtschaftlich verwertbar oder nicht verwertbar herangezogen werden könne.

    Das Landessozialgericht (LSG) hat der Rechtspr des Senats in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1 folgend zu Recht bisher keine Feststellungen dazu getroffen, welches Entgelt der Kläger in der WfB tatsächlich erzielt.

  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 68/88

    Erwerbsunfähigkeit Behinderter

    Auszug aus BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91
    Trotz entgegenstehender medizinischer Beurteilung ist der Versicherte nicht erwerbsunfähig, der eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt und mit dieser Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nrn 12, 47; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3).

    Die Beschäftigung in der WfB ist als Erwerbstätigkeit einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt, zumal es auch auf diesem Arbeitsplätze gibt, die unter Aufwendung besonderer Mittel speziell für Behinderte eingerichtet sind und auf diese Weise deren Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) ausschließen können (vgl SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3).

  • BSG, 30.05.1984 - 5a RKn 18/83

    Vollzeittätigkeit - Arbeitszeitordnung - Arbeitspause - Knappschaftsrente wegen

    Auszug aus BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91
    Erwerbsunfähigkeit (EU) ist schon dann gegeben, wenn der Versicherte nur unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen arbeiten kann (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 43).
  • BSG, 27.01.1981 - 5b/5 RJ 58/79

    Querschnittsgelähmter - Gefährdung der Gesundheit - Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91
    In der oa Rechtspr zur Bedeutung, die eine außerhalb einer WfB tatsächlich ausgeübte Beschäftigung für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (EU) hat, ist stets darauf abgestellt worden, daß Erwerbsunfähigkeit (EU) trotz eines entgegenstehenden medizinischen Befundes dann nicht gegeben ist, wenn sowohl eine Erwerbstätigkeit tatsächlich in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt wird als auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden, wobei die Tätigkeit allerdings nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden darf (vgl SozR 2200 § 1247 Nr. 31).
  • BSG, 09.09.1983 - 5b RJ 90/82

    Erwerbsunfähigkeit bei Schwerbehinderten

    Auszug aus BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 40/91
    Zur Bedeutung der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten (Fortführung von BSG vom 9.9.1983 - 5b RJ 90/82 = SozR 2200 § 1247 Nr. 41; Fortführung und teilweise Aufgabe von BSG vom 23.4.1990 5 RJ 50/88 = BSGE 66, 295 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1).
  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 56/95

    Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten bei Tätigkeit in einer Werkstatt für

    In seinen Urteilen vom 23. und 25. April 1990 sowie 22. April 1992 (5 RJ 50/88, 68/88 und 40/91, BSGE 66, 295 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 1, SozR 3-2200 § 1247 Nr 3 und BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 12) ist der Senat davon ausgegangen, daß die in einer Werkstatt für Behinderte verrichtete Arbeit eine tatsächlich ausgeübte "Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit" iS von § 1247 Abs 2 Alternative 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sein kann.

    Erkennbare gedankliche Grundlage seiner Entscheidungen ist also bereits seinerzeit für den Senat die Alternative gewesen, daß gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) Pflichtversicherte - entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit in § 1247 Abs 2 RVO, s Senatsurteile vom 9. September 1983 (5b RJ 90/82; SozR 2200 § 1247 Nr 41) und vom 22. April 1992 (5 RJ 40/91; BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 12) - nach den allgemeinen für nichtbehinderte Versicherte geltenden Maßstäben entweder erwerbsfähig oder erwerbsunfähig waren und sich dies wesentlich nach Eigenart und Umfang der Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte richtete.

    Der Gesetzgeber hat sich mit der Einfügung des Halbsatzes 2 in § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI erkennbar gegen die anderslautende Gesetzesauslegung des Senats in seinem Urteil vom 22. April 1992 (5 RJ 40/91 - BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 12) gewandt.

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 34/95

    Erwerbsunfähigkeit Behinderter bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte

    In seinen Urteilen vom 23. und 25. April 1990 sowie 22. April 1992 (5 RJ 50/88, 68/88 und 40/91, BSGE 66, 295 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 1, SozR 3-2200 § 1247 Nr 3 und BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 12) ist der Senat davon ausgegangen, daß die in einer Werkstatt für Behinderte verrichtete Arbeit eine tatsächlich ausgeübte "Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit" iS von § 1247 Abs 2 Satz 1 Alternative 1 RVO sein kann.

    Erkennbare gedankliche Grundlage seiner Entscheidungen ist also bereits seinerzeit für den Senat die Alternative gewesen, daß gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 SVBG Pflichtversicherte - entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit in § 1247 Abs 2 RVO, s Senatsurteile vom 9. September 1983 (5b RJ 90/82; SozR 2200 § 1247 Nr 41) und vom 22. April 1992 (5 RJ 40/91; BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 12) - nach den allgemeinen für nichtbehinderte Versicherte geltenden Maßstäben entweder erwerbsfähig oder erwerbsunfähig waren und sich dies wesentlich nach Eigenart und Umfang der Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte richtete.

    Der Gesetzgeber hat sich mit der Einfügung des Halbsatzes 2 in § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI erkennbar gegen die anderslautende Gesetzesauslegung des Senats in seinem Urteil vom 22. April 1992 (5 RJ 40/91 - BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 12) gewandt.

  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 35/89

    Erwerbsunfähigkeit Behinderter in einer beschützenden Werkstatt

    Auch für Behinderte die in einer beschützenden Werkstatt beschäftigt waren gilt vollinhaltlich der in § 1247 Abs. 2 RVO definierte Begriff der Erwerbsunfähigkeit (vgl BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 40/91).

    Entgegen der Rechtsauffassung des LSG ist nach der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache 5 RJ 40/91, auf die verwiesen wird, nicht jeder in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigte Versicherte 'von vornherein' erwerbsunfähig.

    Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache 5 RJ 40/91 ausgeführt hat, kann es hierbei nur auf den in der Werkstatt für Behinderte tatsächlich erzielten Verdienst ankommen.

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 35/91

    Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit -

    Wie das BSG entschieden hat, ist die Frage nach dem Eintritt von EU/BU nicht nur eine medizinische, sondern vorrangig eine Rechtsfrage (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12; vgl ferner zur Bedeutung einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte BSG Urteil vom 22. April 1992 - BSGE 70, 270 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 12).
  • LSG Bayern, 15.01.2002 - L 20 RJ 611/00
    Die davon abweichende Rechtsprechung, die zur Frage der Erwerbsfähigkeit vorrangig auf die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgeltes abstellte (Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 40/91 - in SozR 3-2200 Nr. 12 zu § 1247), hat das BSG in seiner Entscheidung vom 24.04.1996 (aaO) unter Hinweis auf die seiner damaligen Gesetzesauslegung widersprechende Ergänzung des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI durch das zweite SED-UnBerG aufgegeben.

    Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob sie mit den bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen im maßgeblichen Zeitraum ihrer Beschäftigung bei der WfB auch außerhalb einer Werkstatt für Behinderte eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben können (BSG, Urteil vom 22.04.1992 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 12).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.07.2002 - L 7 RJ 2/01

    Erwerbsunfähigkeit bei Behinderten - Werkstatt für Behinderte - allgemeiner

    Während zunächst entscheidend auf die gewisse Regelmäßigkeit und vor allem auf das Erzielen mehr als geringfügiger Einkünfte im Rahmen der Tätigkeit in der WfB abgestellt wurde ( vgl. Urt. vom 14. März 1985 - 5b RJ 66/84 - und 25. April 1990 - 5 RJ 68/88 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3; modifiziert durch Urt. vom 22. April 1992 - u.a. 5 RJ 40/91- SozR 3-2200 § 1247 Nr. 12) ist in Urteilen vom 24. April 1996 (u.a. 5 RJ 56/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 6) ausgeführt worden, dass die Neuregelung in § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI , wonach erwerbsunfähig auch Versicherte nach § 1 ( Satz 1) Nr. 2 SGB VI seien, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könnten, schon nach ihrem Wortlaut nur dahin verstanden werden könne, dass bei den genannten Personen unter dem Blickwinkel der Erwerbsfähigkeit zwei Gruppen zu unterscheiden seien, nämlich die trotz ihrer Behinderung zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähigen Versicherten und die infolge ihrer Behinderung zu gleicher Arbeit nicht fähigen Versicherten.

    Der Gesetzgeber habe sich mit der Einfügung des Halbsatzes 2 in § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erkennbar gegen die anders lautende Gesetzesauslegung des Senats in seinem Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 40/91 (a.a.O.) gewandt.

  • LSG Saarland, 18.03.1993 - L 1 J 46/92

    Erwerbsunfähigkeit; Arbeitsentgelt; Werkstatt; Behinderte

    Zur Bedeutung der Höhe des Arbeitsentgelts für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte (Anschluß an Urteil des BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 40/91 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2005 - L 14 R 110/05
    Rentenrechtlich unbeachtlich im Rahmen des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. ist nur, was der Betroffene auf Kosten seiner verbliebenen Gesundheit erwirtschaftet, d.h. wenn der Versicherte trotz einer Gefährdung der Restgesundheit arbeitet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.01.1981, 5b/5 RJ 58/79 in SozR 2200 § 1247 Nr. 31, Urteil des BSG vom 09.09.1983, 5b RJ 90/82in SozR 2200 § 1247 Nr. 41, fortgeführt durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.1992, 5 RJ 40/91 in SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 12); kann ein Versicherter eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung seiner Willenskräfte oder auf Kosten seiner Gesundheit verrichten, so ist er gesundheitlich nicht in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben; das gilt auch dann, wenn er unter solchen Bedingungen einen zumutbaren Arbeitsplatz tatsächlich innehat (Urteil des BSG vom 26. Juni 1980, 5 RJ 66/79 in VdKMitt 1980, Nr. 11, 33-34 und SozSich 1981, 32).
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